§ 1 Name der Gemeinde (§ 11 GO)
§ 2 Wappen und Flagge (§ 12 GO)
§ 3 Unterrichtung der Einwohner(innen), Einsicht in Beschlussvorlagen (§ 16 GO)
§ 4 Wertgrenzen bei Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung (§ 35 GO)
§ 5 Rechte und Pflichten der Stadtverordneten (§§ 37 und 38 GO)
§ 6 Stadtverordnetenversammlung (§§ 42 und 44 GO)
§ 7 Hauptausschuss (§§ 55 und 56 GO)
§ 8 Ausschüsse (§ 50 GO)
§ 9 Ortsteile, Ortsbeirat, Ortsbürgermeister (§§ 54, 54 a, 54 b GO)
§ 10 Bekanntmachungen
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1
Aufgrund der §§ 6 und 35 Abs. 2 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. Teil I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04. Juni 2003 (GVBI I S. 172 ff.) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal in ihrer Sitzung am 24. November 2003 folgende Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung wurde durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal vom 16.7.04 geändert; geänderte Passagen sind kursiv blau gesetzt.
(1)
Die Gemeinde führt den Namen "Stadt Biesenthal" und ist eine amtsangehörige Gemeinde des Amtes Biesenthal-Barnim.
(2)
In der Stadt Biesenthal führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung.
(3)
Die in der Stadtverordnetenversammlung gewählten Bürger(innen) heißen Stadtverordnete.
(1)
Das Stadtwappen zeigt auf weißem Untergrund zwei mit roten Zinnen versehene Spitztürme verbunden durch ein gelbes Tor mit angelassenem fünfzinkigen Fallgitter, darüber eine Mauer mit roten Zinnen; zwischen beiden Spitztürmen freischwebend zeigt es einen roten Adler mit ausgebreiteten Schwingen und geschlossenem Schnabel sowie gelben Fängen; als oberen Abschluß eine gelbe Mauer mit 3 Zinnen, unterbrochen von einer in der Mitte befindlichen schwarzen Tür mit roter Längstrennung und beidseitig je vier roten entgegenlaufenden Diagonalstreifen.
(2)
Die Stadt besitzt eine Streifenflagge, bestehend aus zwei Querstreifen, deren oberer Streifen grün und unterer Streifen weiß gezeichnet ist. In der Mitte befindet sich das aufgelegte Wappen.
(1)
Dem § 16 GO entsprechend hat jede(r) Einwohner(in) das Recht, Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen. Während der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung sind Beschlussvorlagen des öffentlichen Teils als Gastexemplare aus zu legen.
(2)
Das Recht kann er/sie während der Sprechzeiten des/der Bürgermeisters(in) und während der Sprechtage der Verwaltung des Amtes Biesenthal-Barnim, Bereich Sitzungsdienst, in Biesenthal, Plottkeallee 5 wahrnehmen.
(3)
Über für die Stadt bedeutsame Angelegenheiten unterrichtet der/die Bürgermeister(in) im Auftrag der Stadtverordnetenversammlung die Einwohner(innen):
(4)
Über den Inhalt der Arbeit in den Ausschüssen berichten die Ausschussvorsitzenden bei Bedarf im Hauptausschuss bzw. in der Stadtverordnetenversammlung.
(1)
Die Entscheidungsbefugnis der Stadtverordnetenversammlung richtet sich nach § 35 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg.
Nach § 35 Nr. 19 GO behält sie sich die Entscheidung vor über den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücks- und Vermögensgeschäften sofern der Wert 5.000 EUR übersteigt, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
(2)
Entscheidungen gemäß § 35 Nr. 19 GO bis zu den in Absatz 1 1. Anstrich genannten Wert werden dem Amtsdirektor übertragen. Der Bürgermeister ist zu informieren.
(3)
Der Amtsdirektor ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 63 GO zuständig und trifft alle Entscheidungen, soweit es sich um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt.
(4)
(entfällt)
§ 5 alt
(entfällt)
(1)
Jede(r) Stadtverordnete(r) kann, auch wenn er/sie ihm nicht angehört, an den Sitzungen des Hauptausschusses und der Fachausschüsse, auch wenn sie nicht öffentlich sind, ohne Stimmrecht teilnehmen. Als Einladung gilt dann die Bekanntmachung entsprechend § 10 Abs. 4 dieser Hauptsatzung. Die Fraktionsvorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung erhalten von allen Ausschusssitzungen die Einladungen und die Niederschriften.
(2)
Kann ein(e) Stadtverordnete(r) die ihm aus seiner Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung erwachsenen Pflichten nicht erfüllen, hat er das dem/der ehrenamtlichen Bürgermeister(in) als Vorsitzende(n) der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen. Ist er/sie zur Teilnahme an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung oder als Mitglied des Hauptausschusses oder Fachausschusses an der Teilnahme einer Beratung dieses Gremiums verhindert, hat er/sie sich vorher beim/bei der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung bzw. Vorsitzende(n) des Haupt- oder Fachausschusses zu entschuldigen.
Bei Ausschusssitzungen hat er/sie unverzüglich seinen/ihre Vertreter(in) zu benachrichtigen und die Sitzungsunterlagen zu übergeben.
(3)
Stadtverordnete und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von 4 Wochen nach der ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann.
Anzugeben sind:
Änderungen sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.
Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden.
(1)
Die Stadtverordnetenversammlung tritt mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung zusammen.
(2)
Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung werden nach § 10 Abs. 4 dieser Hauptsatzung bekanntgegeben.
(3)
Die Öffentlichkeit wird entsprechend § 44 GO ausgeschlossen, wenn überwiegend Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
Das betrifft insbesondere:
(1)
In der Stadtverordnetenversammlung wird ein Hauptausschuss gebildet.
Die Bestimmung der Mitglieder des Hauptausschusses erfolgt entsprechend § 50 Abs. 2-5, Abs. 9, Satz 1 bzw. Abs. 10 der GO.
(2)
Der Hauptausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, einschließlich des Bürgermeisters.
Der Hauptausschuss wählt seine(n) Vorsitzende(n) entsprechend § 50, Abs. 8 der GO.
(3)
Für die Mitglieder der Fraktionen im Hauptausschuss wählt die Stadtverordnetenversammlung eine(n) Stellvertreter(in). Der/Die Bürgermeister(in) wird im Hauptausschuss vom/von der Stellvertreter(in) des/der Bürgermeisters(in) vertreten. Kann ein Mitglied des Hauptausschusses nicht an einer Sitzung teilnehmen, so hat er/sie dem/der Stellvertreter(in) die Einladung zur Sitzung und die dazu ausgereichten Unterlagen zu übergeben.
(4)
Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. In Angelegenheiten laut § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(5)
Der Hauptausschuss berät alle Angelegenheiten von Dringlichkeit sowie die Beschlüsse, die in der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden sollen.
Er unterstützt die Vorbereitung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und kann dort zu behandelnde Tagesordnungspunkte vorschlagen.
(6)
Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Hauptausschuss (Vergabeausschuss) die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten:
a)
Vergabe von Leistungen
- Vergabe von Leistungen, die nach der HOAI berechnet werden - ab 10.000 EUR
- Vergabe von Leistungen nach VOL - ab 10.000 EUR
- Vergabe von Leistungen nach VOB - ab 25.000 EUR
- Vergabe von Leistungen nach VOF
Vergaben unter diesen Wertgrenzen sind Geschäfte der laufenden Verwaltung in Zuständigkeit des Amtsdirektors.
Der Bauausschuss ist nach der Vergabe zu informieren.
b)
Wohnungsvergabe
c)
Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauBG, wenn folgende Vorhaben betroffen sind:
In allen anderen Fällen handelt es sich bei der Abgabe der Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB um ein Geschäft der laufenden Verwaltung in Zuständigkeit des Amtsdirektors.
(7)
Er berät die Vertreter(innen) der Stadt bezüglich ihres Stimmverhaltens in den Unternehmen und Verbänden, in denen sie auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung die Stadt vertreten.
(1)
In der Stadt werden zwei ständige Fachausschüsse gebildet.
(2)
Der als Bauausschuss genannte Ausschuss besteht aus 6 Mitgliedern. Er berät die Stadtverordnetenversammlung und gibt Empfehlungen zur Förderung von: Bau, Wirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Tourismus und Umwelt, Ordnung und Sicherheit.
(3)
Der als Haushalts-und Sozialausschuss genannte Ausschuss besteht aus 6 Mitgliedern. Er berät die Stadtverordnetenversammlung und gibt Empfehlungen zu den Bereichen Haushalt und Finanzen, Gesundheit, Soziales, Kultur, Bildung, Jugend, Sport und Senioren.
(4)
Je Ausschuss können bis 6 sachkundige Einwohner(innen) berufen werden.
(5)
Die Sitzverteilung erfolgt entsprechend § 50 Abs. 2-5 bzw. Abs.9 Satz 1 GO.
(6)
Die Besetzung der Ausschussvorsitze erfolgt nach dem Zugriffsverfahren.
Die Fraktionen benennen in der Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen (Fraktionssitze) den Ausschuss, deren Vorsitz sie beanspruchen und bestimmen den/die Vorsitzende(n) aus der Mitte der dem Ausschuss angehörenden Stadtverordneten.
(7)
Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich.
(8)
In Angelegenheiten des § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(1)
In der Stadt Biesenthal besteht der Ortsteil Danewitz, in dem ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern gebildet wird.
(2)
Die Rechte des Ortsbeirates bestimmen sich nach § 54 a der GO.
(3)
Der Ortsbeirat des OT Danewitz wird in Direktwahl nach den Vorschriften des BbgKWahlG gewählt.
(4)
Die Wahl des Ortsbürgermeisters erfolgt in indirekter Wahl durch den Ortsbeirat in seiner konstituierenden Sitzung.
(5)
Die konstituierende Sitzung wird durch den Bürgermeister einberufen.
Es gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Festsetzung der Tagesordnung gemäß § 43 Abs. 1 GO über die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung nach den Festlegungen dieser Hauptsatzung gemäß § 42 Abs. 4 GO, die Grundsätze der Sitzungsöffentlichkeit nach § 44 GO und der Beschlussfähigkeit nach § 46 GO.
(1)
Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor.
(2)
Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im "Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim".
(3)
Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatz 2 dadurch ersetzt werden, dass sie im Amtsgebäude des Amtes Biesenthal-Barnim, Plottkeallee 5, 16359 Biesenthal zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung).
Die Ersatzbekanntmachung wird vom Amtsdirektor angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Abs. 2 zu veröffentlichen.
Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind offenkundig zu machen.
(4)
Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse und des Ortsbeirates durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Stadt öffentlich bekannt gemacht:
- Am Rathaus, Berliner Str. 1
- Amtsgebäude, Plottkeallee 5
- Dewinseesiedlung, Danewitzer Weg 6 / Ecke Amselweg
- Wullwinkel, Dahlienweg 36
- KITA, Bahnhofstr. 105
- Ärztehaus, Ruhlsdorfer Str. 4
- Sydower Feld
- Beethoven /Ecke Lortzingstraße
OT Danewitz:
- gegenüber Wohnhaus Dorfstraße 22,
- Ende Kirschallee am Beginn des Siedlungsabschnittes "Rehwalde", Abzweig Priesterpfuhlsiedlung
Die Schriftstücke sind volle 5 Tage vor dem Sitzungstag aus zu hängen.
Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen.
Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nach dem die Ladung zur Post gegeben wurde.
(5)
Sonstige Bekanntmachungen und Veröffentlichungen werden in den Bekanntmachungskästen der Stadt gemäß Abs. 5 bewirkt. Sie können daneben im "Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim" abgedruckt werden.
Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage. Hierzu werden der Tag des Anschlages und der Abnahme nicht mitgerechnet.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf der Aushangfrist bewirkt.
(6)
Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in Absatz 2 bis 5 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden.
Die Bekanntmachung ist in der nach der in Absatz 2 bis 5 festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zu lassen.
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Biesenthal vom 21.12.2001 außer Kraft.
ausgefertigt:
Biesenthal, den 12.12.2003
gez. Hans-Ulrich Kühne
Amtsdirektor
Gemäß § 63 Abs. 1 Ziff.e) der Gemeindeordnung hat der Amtsdirektor die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.
Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche, die nicht von grundsätzlicher über den Einzelfall hinaus gehenden Bedeutung sind und deshalb eine besondere Beurteilung erfordern, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden Verwaltungsregeln erledigt werden und für die Gemeinde sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.
Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:
1.
FACHBEREICH I
1.1
Sitzungsdienst
1.2
Bewirtschaftungsstellen
Zeichnen von "sachlich richtig" und Anweisung von Rechnungen für Energie, Wasser und Abwasser, Telefongebühren, Müllentsorgung, Schornsteinfegergebühren, Brennstoffe entsprechend der im Haushalt festgelegten Haushaltsansätze.
1.3
Personalangelegenheiten
1.4
Steuern und Versicherungen
1.5
Rechtsangelegenheiten
1.6
Schulen und Soziales
1.7
Ordnungs-und Umweltangelegenheiten
2.
FACHBEREICH II
2.1
Abschluß von Pachtverträgen, ausschließlich gewerblich genutzter Grundstücke
2.2
Änderung von Grundstückskaufverträgen (z. B. Änderung von Flurstücksbezeichnungen, Änderung von Flächengrößen nach Vermessungen)
2.3
Baulasteintragungen
2.4
Bewilligung von Löschungen von Sicherungshypotheken (Rechte anderer)
2.5
Abschluß von Mitbenutzerverträgen (z.B. mit TELEKOM)
2.6
Wirtschaftsförderung
2.7
Vergaben nach VOB, VOL und VOF sowie HOAI im Rahmen der dafür eingestellten Mittel im Haushaltsplan bis 10.000 EUR und der darüber hinaus bestätigten über- und außerplanmäßigen Mittel bis 5.000 EUR
Ab 10.000 Euro bis 25.000 Euro nach Empfehlung des jeweiligen Fachausschusses und Beschluss des Hauptausschusses.
SB Hoch- und Tiefbau
SB Bauordnung / Stadtsanierung
I.
Bauordnung
II.
Stadtsanierung